Das im Überwachungskonzept vorgeschlagene Verfahren mit der zweiwöchigen Prüfungsfrist bringt folglich für die Beschwerdegegnerinnen ein Schadenersatzrisiko mit sich. Da die Beschwerdegegnerinnen aber offensichtlich bereit sind, dieses Risiko einzugehen, besteht kein Anlass, von der im Überwachungskonzept vorgesehenen zweiwöchigen Prüfungsfrist abzusehen. 4.2.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das von der O. ausgearbeitete Überwachungsverfahren sowohl den berechtigten Interessen der Beschwerdeführenden als auch denjenigen der Beschwerdegegnerinnen Rechnung trägt. Das Überwachungsverfahren erweist sich als zielführend, verhältnismässig und rechtmässig. 4.3