Ebenfalls nachvollziehbar ist die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die vorgesehene zweiwöchige Prüfungsfrist bei ihnen zu weiteren Schäden führen kann. Bei der diesbezüglichen Interessenabwägung gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass wenn sich durch eine neue Nutzung der Gewässer für die bisherigen Nutzungsberechtigten ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse) ergibt, dieser von der neu nutzungsberechtigten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen ist (vgl. § 16 Abs. 1 WnG). Das im Überwachungskonzept vorgeschlagene Verfahren mit der zweiwöchigen Prüfungsfrist bringt folglich für die Beschwerdegegnerinnen ein Schadenersatzrisiko mit sich.