Das Anliegen der Beschwerdegegnerinnen, Klarheit bezüglich der Beeinträchtigung der bestehenden Nutzung durch ihre Anlage zu schaffen, bevor Massnahmen ergriffen werden, ist berechtigt. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die vorgesehene zweiwöchige Prüfungsfrist bei ihnen zu weiteren Schäden führen kann.