Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zunächst zu bemerken, dass während der im Überwachungskonzept vorgesehenen zweiwöchigen Frist nicht nur überprüft werden soll, ob eine Temperaturbeeinflussung von mehr als 1°C vorliegt. Vielmehr geht es auch darum, festzustellen, dass es sich bei der Unterschreitung der Grundwassertemperatur von 10°C nicht bloss um ein einmaliges Ereignis handelt, sondern tatsächlich eine Beeinflussung der absoluten Grundwassertemperatur vorliegt. Das Anliegen der Beschwerdegegnerinnen, Klarheit bezüglich der Beeinträchtigung der bestehenden Nutzung durch ihre Anlage zu schaffen, bevor Massnahmen ergriffen werden, ist berechtigt.