Zumal es gemäss der Abteilung für Umwelt BVU bei Einsprachen zu eng aneinander liegenden Grundwasserwärmenutzungen üblich ist, dass das Messkonzept bezüglich des normalen Umfangs ausgebaut wird. Davon abgesehen kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Behörde nicht verwehrt werden, ihre bisherige Praxis zu überprüfen und sie gegebenenfalls, neuer oder besserer Erkenntnis folgend, zu ändern (vgl. BGE 89 I 80 S. 91). Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abteilung für Umwelt BVU das Überwachungskonzept ungenügend geprüft hat, wie die Beschwerdeführenden dies in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2022 vorbringen. 4.2.3