Diese Lösung erscheint insofern als verhältnismässig, als die Beschwerdegegnerinnen nicht verpflichtet werden, Massnahmen zu ergreifen, bevor festgestellt wird, dass dies tatsächlich erforderlich ist beziehungsweise dass die bestehende Grundwassernutzung durch ihre Anlage beeinträchtigt wird. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung, wonach bestehende Wärme- und Kühlnutzungen um maximal +/-1°C beeinflusst werden dürfen, nicht um eine gesetzliche Vorgabe handelt.