Dafür wird die Grundwassertemperatur im Entnahmebrunnen der Y-Strasse gemessen. Liegt sie durchgehend über 10°C, ist der Betrieb der Anlage ohne technische Einschränkungen möglich, auch wenn eine thermische Beeinflussung vorliegt oder gar eine Überschreitung des relativen Grenzwerts von 1°C festgestellt wird. Diese Lösung erscheint insofern als verhältnismässig, als die Beschwerdegegnerinnen nicht verpflichtet werden, Massnahmen zu ergreifen, bevor festgestellt wird, dass dies tatsächlich erforderlich ist beziehungsweise dass die bestehende Grundwassernutzung durch ihre Anlage beeinträchtigt wird.