Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen kein Vorrecht auf eine exklusive Grundwassernutzung haben. Des Weiteren ist in Erwägung zu ziehen, dass mit der im Überwachungskonzept vorgeschlagenen Lösung im Vergleich zur bestehenden kantonalen Praxis zusätzlich festgestellt werden soll, ob die bestehende Grundwassernutzung durch die Beeinflussung der Anlage der Beschwerdeführenden um mehr als 1°C tatsächlich beeinträchtigt wird. Dafür wird die Grundwassertemperatur im Entnahmebrunnen der Y-Strasse gemessen.