Es stellt sich somit die Frage, ob diese Abweichung von der kantonalen Praxis zulässig ist oder ob die Beschwerdeführenden gestützt auf die kantonale Praxis einen Anspruch darauf haben, dass ihre Anlage an der Y-Strasse durch die Anlage an der X-Strasse um nicht mehr als 1°C beeinflusst wird. Bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass die kantonale Praxis den Schutz der bisherigen Nutzungsberechtigten vor Beeinflussung der bestehenden Grundwassernutzung bezweckt. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen kein Vorrecht auf eine exklusive Grundwassernutzung haben.