Je grösser die konstant zugefügte Temperaturdifferenz ausfalle, desto stärker seien die Auswirkungen auf die bestehende Anlage. Somit sei auch im vorliegenden Fall der Grenzwert von einer Temperaturveränderung mit 1°C der allein massgebende Grenzwert, welcher sich für bestehende Anlagen in der Praxis als Richtwert ausgebildet habe und zumindest immer dann vollumfänglich Geltung beanspruche, wenn keine besonderen Umstände ein Abweichen bedingen würden.