Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, das vorgeschlagene Messkonzept der O. führe dazu, dass die von der kantonalen Praxis entwickelten Grundsätze für bestehende Anlagen ausser Kraft gesetzt würden. Das sei weder zulässig noch sachgerecht. Die Unterscheidung in absolut gewässerschützerische Grenzwerte (3°C Veränderung) und die Festsetzung von Grenzwerten für bestehende Anlagen (1°C Veränderung) sei erforderlich und sachgerecht. Bestehende Anlagen würden bei allen Temperaturschwankungen betroffen und seien nicht auf den Betrieb mit stetig zugeführten Temperaturschwankungen ausgelegt.