In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2022 führen die Beschwerdeführenden aus, das Überwachungskonzept gehe von falschen beziehungsweise unvollständigen Voraussetzungen aus. Sie begründen dies damit, dass im Überwachungskonzept die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben als übergeordnetes Ziel installiert werde. Gemäss Ziff. 21 Abs. 3 des Anhangs 2 der GSchV dürfe die Temperatur des Grundwassers durch Wärmeeintrag oder -entzug gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3°C verändert werden.