Mit ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden geltend, die angeordneten Messungen und Kontrollen müssten neutral erfolgen. Nur bei Beauftragung eines neutralen Dritten durch die Bewilligungsbehörde auf Kosten der Beschwerdegegnerinnen könne die alle Interessen wahrende fachtechnisch fehlerfreie Umsetzung der behördlichen Auflagen sowie der Zugang der Parteien zu den erarbeiteten Daten garantiert werden. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist zuzustimmen. Da es um die sichere Nutzung ihrer Anlage geht, welche durch die neue Anlage der Beschwer-