Zudem besteht im Kanton Aargau eine Praxis, wonach bestehende Wärme- und Kühlnutzungen sowie Brauchwasserfassungen von neuen Anlagen um maximal +/-1°C beeinflusst werden dürfen. Gemäss § 7 Abs. 2 WnG kann die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde weitere Nebenbestimmungen vorsehen, namentlich zur Regelung der Inbetriebnahme, der Betriebssicherheit, der Haftung für besondere Risiken, der Versicherungspflicht, der Aufrechterhaltung der Trinkwasser- und Energieversorgung, des Ableitens von Grund- und Quellwasser, der Genehmigung von Wasserlieferungsverträgen, des Heimfalls, des Rückkaufs, des Widerrufs und des Rückkaufsrechts bei Übertragungen. 3.3