Spätere Nutzungsrechte können sodann nach § 25 Abs. 1 WnG bei erheblicher Beeinträchtigung früherer Nutzungsrechte ohne Entschädigung geändert oder widerrufen werden. Gestützt darauf ist festzustellen, dass die bisherigen Nutzungsberechtigten von Gesetzes wegen in einem bestimmten Umfang vor einer Beeinflussung der bestehenden Grundwassernutzung geschützt sind. Zudem besteht im Kanton Aargau eine Praxis, wonach bestehende Wärme- und Kühlnutzungen sowie Brauchwasserfassungen von neuen Anlagen um maximal +/-1°C beeinflusst werden dürfen.