Die Nutzung der öffentlichen ober- und unterirdischen Gewässer ist im Wassernutzungsgesetz (WnG) vom 11. März 2008 geregelt. § 16 Abs. 1 WnG sieht vor, dass wenn sich durch eine neue Nutzung der Gewässer für die Gewässereigentümerin oder den Gewässereigentümer beziehungsweise die bisherigen Nutzungsberechtigten ein finanzieller Nachteil (Mehrkosten und Mindererlöse) ergibt, dieser von der neu nutzungsberechtigten Person in Geld oder durch Sachleistung zu ersetzen ist. Spätere Nutzungsrechte können sodann nach § 25 Abs. 1 WnG bei erheblicher Beeinträchtigung früherer Nutzungsrechte ohne Entschädigung geändert oder widerrufen werden.