Das Gleiche gilt auch gegenüber den Beschwerdeführenden. Dem Antrag der Beschwerdeführenden, die Konsortialmitglieder beziehungsweise Bewilligungsnehmerinnen seien in der Bewilligungsverfügung allesamt namentlich aufzuführen, ist folglich stattzugeben und die Nutzungsbewilligung entsprechend zu korrigieren. Auch die Beschwerdegegnerinnen erklären sich damit grundsätzlich einverstanden. 3 von 14 3. Ausgangslage 3.1