Wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zutreffend ausführen, kommt dem Konsortium X- Strasse keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Beim Konsortium X-Strasse handelt es sich um eine einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR. In einer einfachen Gesellschaft können nur alle Mitglieder gemeinsam Rechte erwerben oder über Rechte verfügen. Deshalb kann auch nicht das Konsortium X-Strasse Bewilligungsnehmerin sein, sondern es können nur alle Mitglieder der einfachen Gesellschaft zusammen Bewilligungsnehmerinnen sein. Sie sind dem Kanton als Bewilligungsgeber gegenüber verantwortlich und solidarisch haftbar. Das Gleiche gilt auch gegenüber den Beschwerdeführenden.