Die Beschwerdeführenden hatten sodann Gelegenheit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Duplik der Beschwerdegegnerinnen vom 5. August 2021 Stellung zu nehmen. Insofern kann der Mangel als geheilt betrachtet werden. Angesichts dessen und aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens muss auf den von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler folglich nicht weiter eingegangen werden. 2. Bewilligungsnehmerinnen Nach dem Wortlaut des angefochtenen Entscheids vom 23. August 2021 wurde die Nutzungsbewilligung dem