vgl. dazu BGE 138 I 154 E.2.3.2. mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrer Beschwerdeschrift nicht darzulegen, inwiefern die Duplik neue und erhebliche Gesichtspunkte aufwies, welche zwingend die Gewährung einer weiteren Äusserungsmöglichkeit notwendig gemacht hätten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Duplik den Beschwerdeführenden lediglich zur Kenntnis zustellte. Nicht korrekt war indes, dass den Beschwerdeführenden die Duplik erst am 24. August 2021 und somit einen Tag nach der Urteilsfällung zugestellt worden ist. Dieser Mangel wiegt aber nicht besonders schwer. Die Beschwerdeführenden hatten sodann