Anders als in Gerichtsverfahren besteht in den Verfahren vor Verwaltungsbehörden nur dann ein Anspruch, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, wenn die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Ansonsten liegt es im Ermessen der Prozessleiterin oder des Prozessleiters, ob ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen ist (sog. bedingtes Replikrecht; vgl. dazu BGE 138 I 154 E.2.3.2. mit Hinweisen).