Die Beschwerdeführenden beanstanden in formeller Hinsicht, die Abteilung für Umwelt BVU habe ihnen das Recht abgeschnitten, sich zur Duplik der Beschwerdegegnerinnen vom 5. August 2021 äussern zu können. Damit machen sie eine Verletzung des in Art. 29 der Bundesverfassung der 2 von 14 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 geregelten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs geltend.