Mit Stellungnahme vom 14. April 2022 hielten die Beschwerdegegnerinnen an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, fest. Gleichzeitig reichten sie einen Entwurf des Überwachungskonzepts der O. vom 24. März 2022 ein und beantragten eventualiter, es seien die Auflagen der Bewilligung vom 23. August 2021 derart anzupassen, dass die Beschwerdegegnerinnen verpflichtet werden, das Überwachungskonzept gemäss Entwurf der O. vom 24. März 2022 zu implementieren.