• Die Auflagen 4.5 und 4.6 aus dem Dispositiv sind anzupassen (siehe Erwägungen)." Mit Eingabe vom 18. November 2021 nahmen die Konsortialmitglieder (fortan: Beschwerdegegnerinnen), vertreten durch Dr. N., Rechtsanwalt, S., zur Beschwerde Stellung und beantragten, die Beschwerde sei, sofern auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilten die Beschwerdeführenden dem regierungsrätlichen Rechtsdienst aufforderungsgemäss mit, dass die von der Abteilung für Umwelt BVU in der Stellungnahme vom 16. November 2021 vorgeschlagenen Massnahmen ihre Bedürfnisse abdecken würden.