Die Messungen, Untersuchungen, Berichte usw., welche in den Ziffern 4.1 bis 4.6 des Dispositivs im angefochtenen Entscheid angeordnet werden, seien durch neutrale Fachleute bzw. Experten durchzuführen, welche von der Vorinstanz auf Rechnung der Beschwerdegegnerinnen zu beauftragen sind. 2. Es sei sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen automatisch Kenntnis von den erhobenen Messungen und Daten erhalten und bei allen Entscheidungen mitwirken können, welche ihre Entnahmestation Y-Strasse betreffen. 3. Die Bedingungen, unter welchen eine Sanierung der Anlage der Beschwerdegegnerinnen zu erfolgen habe, seien eindeutig zu formulieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."