Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 87.20, zusammen Fr. 1'487.20, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 4 von 4