Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das unvollständige Gesuch der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3 von 4 3. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.