Der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erstmals bis zum 13. Mai 2022 und dann nochmals bis zum 27. Mai 2022, 12.00 Uhr, eine letzte Frist angesetzt, um die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit genügend Möglichkeiten geben, die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Angaben vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat die Nachreichung der verlangten Dokumente jedoch unter Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten unterlassen, was ein Nichteintreten auf das Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung zur Folge hatte.