18 Abs. 2 und 3 Covid-19- Kulturverordnung und dem massgeblichen Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai 2022. Die Sachbearbeitung der Covid-Taskforce-Kultur hat am 24. Mai 2022 die nachzureichenden Unterlagen genau bezeichnet, womit sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erstmals bis zum 13. Mai 2022 und dann nochmals bis zum 27. Mai 2022, 12.00 Uhr, eine letzte Frist angesetzt, um die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen.