Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs ist denn auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Covid-19-Kulturver- ordnung sowie die Folgen unvollständiger Gesuchsunterlagen ergeben sich unmissverständlich aus § 23 VRPG sowie den spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 Covid-19- Kulturverordnung und dem massgeblichen Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai