Aus den Handelsregistereintragungen für die A. und für die B. ergibt sich sodann, dass H., von R., in S., bei beiden Unternehmungen als Mitglied des Verwaltungsrats und zwar mit Einzelunterschrift fungiert. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Beibringung der von der Abteilung Kultur des BKS verlangten Unterlangen nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll.