Aus diesem Grund stellten sich im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ausfallentschädigung Fragen bezüglich des Übergangs vom Vereinswesen in die Aktiengesellschaft und die damit zusammenhängende Struktur und betriebliche Kontinuität der Unternehmung. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Informationen als für die Beurteilung des Gesuchs um Ausrichtung der Ausfallentschädigung als notwendig erachtete und bei der Beschwerdeführerin einverlangte.