Die abgesagten Festivals "XY" und "XYZ", für welche Ausfallentschädigungen beantragt worden seien, seien ausserdem bis 2019 von zwei Vereinen, nämlich dem C. und den D. organisiert worden, aus welchen heraus 2019 die Rechnungsstellerin B. und 2020 die Organisatorin A. gegründet worden seien. Aus diesem Grund stellten sich im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ausfallentschädigung Fragen bezüglich des Übergangs vom Vereinswesen in die Aktiengesellschaft und die damit zusammenhängende Struktur und betriebliche Kontinuität der Unternehmung.