Die vorinstanzlich eingeforderten Unterlagen betrafen Angaben zur B., der grössten Rechnungsstellerin der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bewertete die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Zusammensetzung des Aktionariats der B. mitzuteilen, für die Beurteilung des Gesuchs als unbedingt notwendig. Die Beschwerdeführerin und die B. wiesen gemäss den eingereichten Unterlagen für das vorliegende Gesuch wie auch für vorangehende Gesuchstellungen dieselbe Postadresse und Telefonnummer auf, was auf eine Nähe zwischen den beiden Aktiengesellschaften schliessen lasse.