Die Abteilung Kultur des BKS hat den vorliegend angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin eingeforderten Informationen nicht binnen angesetzter Frist geliefert wurden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie Unterlagen von Dritten hätte beibringen müssen, diese aber von den Dritten nicht erhalten habe. Die Vorinstanz habe von diesem Umstand gewusst, weshalb eine Verletzung von Treu und Glauben und auch des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Beschwerdeführerin könne nur eigene Unterlagen einreichen und könne nicht verantwortlich gemacht werden, wenn Unterlagen von Dritten nicht abgeliefert würden.