Der Kanton setzt eine kurze Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben oder Dokumente an. Werden die Informationen innert der Nachfrist nicht geliefert, tritt der Kanton auf das Gesuch nicht ein (Merkblatt vom 6. Mai 2022 betreffend Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, Seite 4). Allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden gemäss Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung zurückgefordert. 2 von 4 2.