Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Covid-19-Kulturver- ordnung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben in ihren Gesuchen verpflichtet (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung, Seite 8). Aus dem Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai 2022 betreffend Unterstützungsmassnahmen gemäss Co- vid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, geht sodann hervor, dass der Kanton bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen kann. Der Kanton setzt eine kurze Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben oder Dokumente an.