Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Richtlinien zur Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus [COVID-19] im Kultursektor – COVID-Verordnung Kultur, Seite 4). Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Covid-19-Kulturver- ordnung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben in ihren Gesuchen verpflichtet (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung, Seite 8).