Die spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besagt, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Ausfallentschädigungen den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen haben. Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Richtlinien zur Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus [COVID-19] im Kultursektor – COVID-Verordnung Kultur, Seite 4).