Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergibt sich für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie aus Art. 18 Abs. 2 und 3 Covid-19-Kulturverordnung. Die spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besagt, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Ausfallentschädigungen den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen haben.