Die entscheidende Behörde kann, wenn die gesetzlich verlangte Mitwirkung verweigert wird, entweder auf ein Begehren nicht eintreten oder das Verhalten nach freiem Ermessen würdigen. Die Behörden sind gemäss § 23 Abs. 2 VRPG jedenfalls nicht verpflichtet, auf ein Begehren einzutreten, wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert.