Was notwendig oder zumutbar ist, bestimmt die entscheidende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Wenn trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich ist, hat die Partei, soweit diese aufgrund der Mitwirkungspflicht aktiv am Verfahren teilzunehmen hat, für die Folgen der Beweislosigkeit einzustehen (AGVE 1989, 469). Die entscheidende Behörde kann, wenn die gesetzlich verlangte Mitwirkung verweigert wird, entweder auf ein Begehren nicht eintreten oder das Verhalten nach freiem Ermessen würdigen.