MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 677). Die Parteien sind gestützt auf § 23 Abs. 1 VRPG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei gemäss § 23 Abs. 2 VRPG die notwendige und zumutbare Mitwirkung verlangt ist. Was notwendig oder zumutbar ist, bestimmt die entscheidende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.