Die bei verwaltungsrechtlichen Verfahren für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltende Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, 431; AGVE 1986, 328 ff. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz.