Die Gesuche für Ausfallentschädigungen sind gemäss Art. 6 Covid-19-Kulturverordnung bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden, vorliegend also der Kanton Aargau. Der Entscheid über die Gesuche über Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung obliegt dem Kanton. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.