und Kulturschaffende zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie um sogenannte Ermessenssubventionen handelt, bei welchen den rechtsanwendenden Behörden ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt, ob der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine beantragte Finanzhilfe zuzusprechen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2520; Urteil B-3924/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2015 E. 6.5). Die Kantone können gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung kulturpolitische Prioritäten setzen. Die Gesuche für Ausfallentschädigungen sind gemäss Art.