a der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) die Ausrichtung von Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie beantragen. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Kulturverordnung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Finanzhilfen, womit es sich bei den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen