Kulturunternehmen und Kulturschaffende können gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) die Ausrichtung von Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie beantragen.