Die A. (fortan: Beschwerdeführerin) erhob dagegen am 30. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 31. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben und eine Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 2020 an die Beschwerdeführerin auszurichten. 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung von genau bezeichneten Unterlagen zu setzen und alsdann neu zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. (…) Erwägungen 1.