PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 19. Oktober 2022 Versand: 25. Oktober 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001293 A._____, Q._____; Beschwerde vom 30. Juni 2022 gegen den Entscheid des Departements Bil- dung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) vom 31. Mai 2022 betreffend Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen gemäss Covid-19-Kulturverordnung; Abweisung Sachverhalt A. Die A. mit Sitz in Q. stellte am 30. September 2021 bei der Abteilung Kultur des Departements Bil- dung Kultur und Sport (BKS) ein Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung für Kulturunter- nehmen gemäss bundesrätlicher Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid- 19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020. Mit Entscheid der Abteilung Kultur des BKS vom 31. Mai 2022 wurde der A. eröffnet, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, weil die von der Gesuchstellerin eingeforderten Informationen nicht binnen angesetzter Frist geliefert wur- den. B. Die A. (fortan: Beschwerdeführerin) erhob dagegen am 30. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 31. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben und eine Ausfallentschädi- gung gemäss Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 2020 an die Beschwerdeführerin auszurichten. 2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung von genau bezeichneten Unterlagen zu setzen und alsdann neu zu entscheiden. 3. Unter o/e-Kostenfolge." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. (…) Erwägungen 1. Kulturunternehmen und Kulturschaffende können gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) die Aus- richtung von Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapande- mie beantragen. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Kulturverordnung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Finanzhilfen, womit es sich bei den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie um sogenannte Er- messenssubventionen handelt, bei welchen den rechtsanwendenden Behörden ein erheblicher Er- messenspielraum zukommt, ob der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine beantragte Finanz- hilfe zuzusprechen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2520; Urteil B-3924/2013 des Bundesver- waltungsgerichts vom 8. September 2015 E. 6.5). Die Kantone können gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung kulturpolitische Prioritäten setzen. Die Gesuche für Ausfallentschädigun- gen sind gemäss Art. 6 Covid-19-Kulturverordnung bei den von den Kantonen bezeichneten zustän- digen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens bezie- hungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden, vorliegend also der Kanton Aargau. Der Entscheid über die Gesuche über Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung obliegt dem Kanton. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Die bei verwaltungsrechtlichen Verfahren für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltende Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, 431; AGVE 1986, 328 ff. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gal- len 2021, Rz. 677). Die Parteien sind gestützt auf § 23 Abs. 1 VRPG des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei gemäss § 23 Abs. 2 VRPG die notwendige und zumutbare Mitwirkung verlangt ist. Was notwendig oder zumutbar ist, bestimmt die entschei- dende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips. Wenn trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich ist, hat die Partei, soweit diese aufgrund der Mitwirkungspflicht aktiv am Verfahren teilzunehmen hat, für die Folgen der Beweislosigkeit einzustehen (AGVE 1989, 469). Die entscheidende Behörde kann, wenn die gesetzlich verlangte Mitwirkung verweigert wird, entweder auf ein Begehren nicht eintreten oder das Verhalten nach freiem Ermessen würdigen. Die Behörden sind gemäss § 23 Abs. 2 VRPG jedenfalls nicht verpflichtet, auf ein Begehren einzutreten, wenn eine Partei die notwendige und zu- mutbare Mitwirkung verweigert. Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergibt sich für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftli- chen Folgen der Pandemie aus Art. 18 Abs. 2 und 3 Covid-19-Kulturverordnung. Die spezialgesetzli- che Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besagt, dass die Gesuch- stellerinnen und Gesuchsteller für Ausfallentschädigungen den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen haben. Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzu- weisen (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Richtlinien zur Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus [COVID-19] im Kultursektor – COVID-Verordnung Kultur, Seite 4). Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Covid-19-Kulturver- ordnung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben in ihren Gesuchen verpflichtet (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung, Seite 8). Aus dem Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai 2022 betreffend Unterstützungsmassnahmen gemäss Co- vid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, geht so- dann hervor, dass der Kanton bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen kann. Der Kanton setzt eine kurze Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben oder Dokumente an. Werden die Informatio- nen innert der Nachfrist nicht geliefert, tritt der Kanton auf das Gesuch nicht ein (Merkblatt vom 6. Mai 2022 betreffend Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kultur- bereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, Seite 4). Allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden gemäss Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung zurückgefordert. 2 von 4 2. Die Abteilung Kultur des BKS hat den vorliegend angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin eingeforderten Informationen nicht binnen ange- setzter Frist geliefert wurden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie Unterlagen von Dritten hätte beibringen müssen, diese aber von den Dritten nicht erhalten habe. Die Vorinstanz habe von diesem Umstand gewusst, weshalb eine Verletzung von Treu und Glauben und auch des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Beschwerdeführerin könne nur eigene Unterlagen einreichen und könne nicht verantwortlich gemacht werden, wenn Unterlagen von Dritten nicht abgeliefert würden. Die vorinstanzlich eingeforderten Unterlagen betrafen Angaben zur B., der grössten Rechnungsstel- lerin der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bewertete die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Zusammensetzung des Aktionariats der B. mitzuteilen, für die Beurteilung des Gesuchs als unbe- dingt notwendig. Die Beschwerdeführerin und die B. wiesen gemäss den eingereichten Unterlagen für das vorliegende Gesuch wie auch für vorangehende Gesuchstellungen dieselbe Postadresse und Telefonnummer auf, was auf eine Nähe zwischen den beiden Aktiengesellschaften schliessen lasse. Die abgesagten Festivals "XY" und "XYZ", für welche Ausfallentschädigungen beantragt worden seien, seien ausserdem bis 2019 von zwei Vereinen, nämlich dem C. und den D. organisiert worden, aus welchen heraus 2019 die Rechnungsstellerin B. und 2020 die Organisatorin A. gegründet wor- den seien. Aus diesem Grund stellten sich im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ausfallent- schädigung Fragen bezüglich des Übergangs vom Vereinswesen in die Aktiengesellschaft und die damit zusammenhängende Struktur und betriebliche Kontinuität der Unternehmung. Angesichts die- ser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Informationen als für die Beurtei- lung des Gesuchs um Ausrichtung der Ausfallentschädigung als notwendig erachtete und bei der Be- schwerdeführerin einverlangte. Aus den Handelsregistereintragungen für die A. und für die B. ergibt sich sodann, dass H., von R., in S., bei beiden Unternehmungen als Mitglied des Verwaltungsrats und zwar mit Einzelunterschrift fun- giert. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Beibrin- gung der von der Abteilung Kultur des BKS verlangten Unterlangen nicht möglich oder zumutbar ge- wesen sein soll. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Treu und Glauben und des rechtlichen Ge- hörs ist denn auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerin- nen und Gesuchsteller von Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Covid-19-Kulturver- ordnung sowie die Folgen unvollständiger Gesuchsunterlagen ergeben sich unmissverständlich aus § 23 VRPG sowie den spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 Covid-19- Kulturverordnung und dem massgeblichen Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai 2022. Die Sachbearbeitung der Covid-Taskforce-Kultur hat am 24. Mai 2022 die nachzureichenden Unter- lagen genau bezeichnet, womit sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz un- ter Hinweis auf die Säumnisfolgen erstmals bis zum 13. Mai 2022 und dann nochmals bis zum 27. Mai 2022, 12.00 Uhr, eine letzte Frist angesetzt, um die für die Beurteilung des Gesuchs erfor- derlichen Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit genügend Mög- lichkeiten geben, die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Angaben vorzulegen. Die Be- schwerdeführerin hat die Nachreichung der verlangten Dokumente jedoch unter Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten unterlassen, was ein Nichteintreten auf das Gesuch um Ausrich- tung einer Ausfallentschädigung zur Folge hatte. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das unvollstän- dige Gesuch der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 3 von 4 3. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entrichtung einer Parteientschädi- gung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 87.20, zusammen Fr. 1'487.20, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 4 von 4